Statuten - Verein der Puch-Freunde Gratkorn

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Statuten



Verein der PUCH-Freunde Gratkorn
Fahrzeugerhaltung und -dokumentation


§ 1   NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

(1)Der Verein führt den Namen:
„Verein der PUCH-Freunde Gratkorn - Fahrzeugerhaltung und -dokumentation“.
(2)Er hat seinen Sitz in Gratkorn.
(3)Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf ganz Österreich.
(4)Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2   ZWECK DES VEREINES

Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
(1)eine Gemeinschaft zu bieten, in der Besitzer und Freunde sämtlicher Fahrzeuge der Marken PUCH, sowie von deren Li-zenzfabrikaten, Aufnahme finden. Eine Statutenänderung in Richtung anderer Fahrzeugmarken ist unzulässig.
(2)Mitgliedern mit einem Fahrzeug der Marke PUCH (oder eines Lizenzfabrikates) sollen bei der Restauration und Instandhaltung ihrer Fahrzeuge Unterlagen (z.B. Ersatzteilkataloge, Betriebsanleitungen, Handbücher, Kundendienst-mitteilungen, Prospekt- und Bildmaterial, Ausstellungs- und Veranstaltungsbehelfe, Werbematerial und Sonstiges) geboten werden. Diese Unterlagen sollen in Form einer Vereinssammlung (Archiv) organisiert werden und dürfen nicht für gewerbliche und Vervielfältigungszwecke verwendet werden. Alle Mitglieder sollen zur Beschaffung, Bearbeitung und Aufarbeitung von Material für die Vereinssammlung beitragen bzw. hiezu die Möglichkeit haben.
(3)Es soll die Möglichkeit geboten werden, Mitglieder zwecks Erfahrungsaustausch, Weitergabe ihres Wissens und gegenseitiger Mithilfe zusammenzuführen.


§ 3   MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

(1)Der Vereinszweck soll durch die in (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)Als ideelle Mittel dienen z.B.: Die Errichtung und Pflege des Vereinsarchivs (§ 2 Abs. 2), Veranstaltung von gemeinsamen Ausfahrten und Teilnahme an anderen Ausfahrten, Lichtbildvorträge, Stammtischrunde (Vereinsabende), Herausgabe einer unregelmäßig erscheinenden Vereinszeitung, Evidenzhaltung von Bezugsquellen für Ersatzteile, Vermittlung von Ersatzteilen zwischen Mitgliedern, Hilfestellung bei Restaurationsarbeiten.
(3)Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Nenngelder und Einnahmen bei Veranstaltungen, Verkauf von Vereinsartikeln Spenden, Verkauf von mit Vereinsmittel erworbenen Ersatzteilen, Weitergabe von Kopien aus dem Vereinsarchiv (wie z.B. in § 2 Abs. 2 angeführt) gegen Entgelt, Verleih von Spezialwerkzeug, Zuwendungen, Vermächtnisse, Flohmärkte, Sponsoren und Sonstiges.


§ 4   ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

(1)Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3)Außerordentliche Mitglieder sind solche,
a) die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern, oder
b) solche, deren Mitgliedschaft zeitlich befristet ist und deren Rechte wie in § 7 (1) angeführt, eingeschränkt sind.
(4)Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5   ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1)Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtskräftige Personengesellschaften werden. Voraussetzung ist die Zuneigung zur Fahrzeugmarke PUCH (oder zu einem Lizenzfabrikat).
(2)Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§ 6   BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2)Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Austrittsanmeldung verspätet, so ist sie erst zum nächstfolgenden Jahresende wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(3)Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das betreffende Mitglied trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4)Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5)Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in (4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 7   RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1)Die ordentlichen, außerordentlichen und die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Die Benützung der Einrichtungen des Vereines bleibt den ordentlichen Mitgliedern, den in § 4 (3) lit. a angeführten außerordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern vorbehalten.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen, den Ehrenmitgliedern und den in § 4 (3) lit. a angeführten außerordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2)Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung unter Angabe der Gründe verlangen.
(4)Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8   VEREINSORGANE

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10) und der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer     (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9   DIE GENERALVERSAMMLUNG

(1)Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres statt.
(2)Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen General-versammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf Verlangen eines der Rechnungsprüfer ( § 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), auf Beschluss der/des Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten) und auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators ( § 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten binnen vier Wochen stattzufinden.
(3)Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2), durch die/den Rechnungsprüfer (Abs.2) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.2).
(4)Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail eingereicht worden sein.
(5)Gültige Beschlüsse (ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Ge-neralversammlung) können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen, die Ehrenmitglieder und die in § 4 (3) lit. a angeführten außerordentlichen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(8)Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Schriftführer. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Kassier. Wenn auch dieser verhindert ist so führen die Beiräte in der Reihenfolge Obmannstellvertreter, Schriftführerstellvertreter und Kassierstellvertreter den Vorsitz. Falls auch diese nicht anwesend sind führt der an Jahren älteste Beirat den Vorsitz.


§ 10   AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b)Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
c)Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d)Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
e)Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f)Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g)Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h)Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
i)Beschlussfassung über den Voranschlag.


§ 11   DER VORSTAND

(1)Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern (dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier). Darüber hinaus aus einer nicht festgelegten Anzahl von Beiräten (z.B. Obmannstellvertreter, Schriftführerstellvertreter, Kassierstellvertreter), die vom Vorstand vorzuschlagen und von der Generalversammlung zu wählen sind.
(2)Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Schriftführer bzw. Kassier, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5)Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 3 Personen davon anwesend sind, wobei zumindest der Obmann oder der Schriftführer oder der Kassier zugegen sein muß.
(6)Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Sollte der Obmann abwesend sein, ist das Ergebnis des Beschlusses bis zu dessen nächster Anwesenheit aufzuschieben.
(7)Bei Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes hat das abwesende Vorstandsmitglied die Möglichkeit, seine Entscheidung schriftlich dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
(8)Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, bei seiner Verhinderung der Schriftführer. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Kassier.
(9)Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (10) und Rücktritt (11).
(10)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(11)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12   AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a)Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen/Ausgaben als Mindesterfordernis;
b)Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
c)Vorbereitung der Generalversammlung;
d)Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
e)Verwaltung des Vereinsvermögens;
f)Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.


§ 13   BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

(1)Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen und Entscheidungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2)Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3)Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4)Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Kassier und von einem der Rechnungsprüfer gemeinsam zu unterfertigen.


§ 14   DIE RECHNUNGSPRÜFER

(1)Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2)Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie  haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3)Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 9, 10 und 11 sinngemäß.


§ 15   DAS SCHIEDSGERICHT

(1)In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen 14 Tagen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3)Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16   AUFLÖSUNG DES VEREINES

(1)Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalver-sammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)Diese außerordentliche Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich ist, einer Organisation zufallen, die gleiche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Das Vereinsarchiv ist einem Verein mit gleichen Zielsetzungen zu übergeben. Falls dies nicht möglich ist, ist das Vereinsarchiv einem Museum zu übergeben, welches sich zur Erhaltung der Archivsammlung zu verpflichten hat.
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